Statuten

 

1.    Name und Sitz

Unter dem Namen Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Notfall- und Einsatzplanung im Spital, im Folgenden kurz SANES genannt, besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

 

2.    Zweck

2.1.      SANES Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Notfall- und Einsatzplanung im Spital bezweckt die Förderung einer unité de doctrine für die Bewältigung von besonderen oder ausserordentlichen Lagen in Spitälern. Dies möchte der Verein insbesondere durch folgende Aktivitäten erreichen:

2.1.1.     Aufbau eines nationalen Netzwerks

2.1.2.     Organisieren und Durchführen von Symposien / Fachtagungen / physisch oder online

2.1.3.     Erfahrungsaustausch über durchgeführte Übungen (bspw. Massenanfall von Verletzten [MANV], Evakuierung) / Schulungen

2.1.4.     Austausch von Tools / Hilfsmitteln / Best Practices

2.1.5.     Bilden von Erfahrungs- und Arbeitsgruppen für die Erarbeitung von Best Practices, Empfehlungen, Schulungen, Übungen etc.,

2.1.6.     Abgeben von Empfehlungen im Namen des Vereins zu
- Notfall- und Einsatzplanung
- Verhalten im Ereignisfall
- Teilbereichen zur Risikostreuung im Business Continuity Managements (BCM)

2.2.      SANES Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Notfall- und Einsatzplanung im Spital pflegt die Zusammenarbeit mit schweizerischen und kantonalen Fachstellen wie dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz / dem Nationalen Verband Katastrophenmedizin (KATAMED ehem. KSD), Gesundheitsdirektionen, Krisenstäben und der Geschäftsstelle des Sicherheitsverbundes Schweiz, SVS.

2.3.      Ebenso pflegt SANES Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Notfall- und Einsatzplanung im Spital den Austausch mit internationalen Organisationen wie der «Deutsche Arbeitsgemeinschaft Krankenhaus Einsatzplanung» (DAKEP) et al

2.4.      SANES Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Notfall- und Einsatzplanung im Spital verfolgt keinen Erwerbszweck. Sämtliche Mittel des Vereins, einschliesslich des Vereinsvermögens, der Einnahmen und allfälliger Ertragsüberschüsse werden ausschliesslich zur Erreichung der in den Ziffn. 2.1-2.3 genannten Zwecke verwendet.

 

3.    Mittel

3.1.      Die finanziellen Mittel der SANES Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Notfall- und Einsatzplanung im Spital bestehen aus:

3.1.1.     den jährlichen Mitgliederbeiträgen

3.1.2.     Schenkungen und Zuwendungen aller Art

3.1.3.     Sponsoringbeiträgen

3.1.4.     Einnahmen aus Veranstaltungen und Projekten

3.1.5.     Erträgen aus dem Vereinsvermögen

3.2.      Der Mitgliederbeitrag wird jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

3.3.      Pensionierte (Passivmitglieder), Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.

3.4.      Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

4.    Mitgliedschaft

4.1.      Mitglieder (natürliche Personen) können aktuelle und ehemalige Mitarbeitende von Akut- und / oder Deko-Spitälern, Akut-psychiatrische Kliniken sowie präklinischen Organisationen, von Bundes- und Kantonsbehörden oder deren Organisationen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist.

4.2.      Stimmberechtigt sind aktive Mitglieder.

4.3.      Die kommerzielle Nutzung von Konzepten und Unterlagen durch Mitglieder und Institutionen (z.B. für beraterische Tätigkeiten) ist nicht gestattet.

4.4.      Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben volles Stimmrecht.

4.5.      Die Zahl der Mitglieder ist nicht beschränkt. Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen, Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.

4.6.      Passivmitglieder gemäss Ziff. 3.3 sind Mitglieder ohne Stimmrecht.

4.7.      Interessensbindungen sind offen zu legen.

 

5.    Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod (natürliche Personen) bzw. Auflösung oder Liquidation (juristische Personen).

 

6.    Austritt und Ausschluss

6.1.      Der Austritt aus der SANES Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Notfall- und Einsatzplanung im Spital kann jederzeit erfolgen. Das Austrittsschreiben muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.

6.2.      Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

6.3.      Ein Mitglied kann jederzeit aus wichtigem Grund vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren. Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ohne Weiteres ausgeschlossen werden.

 

7.    Organe des Vereins

Die Organe der Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Notfall- und Einsatzplanung im Spital sind:

7.1     Die Mitgliederversammlung

7.2     Der Vorstand

7.3     Die Revisionsstelle

 

8.    Mitgliederversammlung

8.1.      Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

8.2.      Die Einladung erfolgt per Post oder E-Mail. Eine Einberufung muss überdies erfolgen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen. Auch kann sie vom Vorstand jederzeit einberufen werden.

8.3.      Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.

8.4.      Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

8.4.1.     Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

8.4.2.     Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands

8.4.3.     Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung

8.4.4.     Entlastung des Vorstandes

8.4.5.     Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle für die Amtsdauer von 3 Jahren in offener Wahl, sofern die Versammlung nicht eine geheime Wahl beschliesst.

8.4.6.     Festsetzung der Mitgliederbeiträge gemäss Ziff. 3.1 der Statuten

8.4.7.     Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm

8.4.8.     Änderung der Statuten

8.4.9.     Entscheid über Ausschlussrekurse von Mitgliedern

8.4.10.  Kenntnisnahme des Jahresbudgets

8.4.11.  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses

8.5.      Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

8.6.      Alle Beschlüsse werden, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

8.7.      Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Lagen auch virtuell durchgeführt werden.

 

9.    Vorstand

9.1.      Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist bis zum 70. Altersjahr gestattet.

9.2.      Ist der Vorstand unterjährig durch Austritt eines Mitgliedes nicht vollzählig, kann der bestehende Vorstand Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ernennen (Kooptation).

9.3.      Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente. Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen. Er kann, bei vorhandenem Budget, für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen.

9.4.      Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

9.5.    Die Finanzkompetenzen des Vorstands Die Finanzkompetenz des Vorstandes wird im Anhang zu den Statuten geregelt. Der Vorstand ist ermächtigt, über Ausgaben bis zu einem in diesem Anhang definierten Betrag pro Geschäftsvorgang selbstständig zu entscheiden. Ausgaben, die den definierten Betrag überschreiten, bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

9.6.      Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

9.6.1.     Präsidium

9.6.2.     Vizepräsidium

9.6.3.     Finanzen

9.6.4.     Aktuariat

9.6.5.     Beisitzer

9.6.6.     Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.

9.6.7.     Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Die Sitzung kann physisch oder online durchgeführt werden.

9.6.8.     Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

9.6.9.     Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

 

10.  Revisionsstelle

10.1.   Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

10.2.   Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.

10.3.   Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

 

11.  Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung kollektiv zu zweien.

 

12.  Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

13.  Datenschutz

13.1.   Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.

13.2.   Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, Funktion, Arbeits- oder Privatadresse, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse, werden sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben.

13.3.   Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung.

 

14.  Auflösung des Vereins

14.1.   Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit einem Quorum von zwei Drittel erfolgen.

14.2.   Nehmen weniger als 60 % aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

14.3.   Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

 

15.  Bestandteile und Änderung der Statuten

15.1.  Der Anhang vom 12. August 2025 ist integrierender Bestandteil dieser Statuten.[1]

15.2.  Die Statuten des Vereins SANES Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Notfall- und Einsatzplanung im Spital können jederzeit von der Mitgliederversammlung mit einem einfachen Mehr der Anwesenden geändert werden.

 

16.  Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 12. August 2025 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

 

St. Gallen, 12. August 2025



[1] Die Anpassung des Anhangs untersteht damit den gleichen Voraussetzungen (einfaches Mehr) wie die Anpassung der Statuten.